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Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der cemico GmbH und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Dies gilt auch für alle Folgeverträge, selbst wenn nicht mehr ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der cemico GmbH verwiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als die cemico GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. 1. Vertragsgegenstand 1.1. Gegenstand des Vertrages ist die grafische Gestaltung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Illustrationen (Grafikdesign) oder die Gestaltung neuer Produkte oder die Überarbeitung bereits existierender Produkte (Produktdesign) sowie die Übertragung von Nutzungsrechten hieran auf den Auftraggeber.
1.2. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens hat die cemico GmbH Gestaltungsfreiheit. Die cemico GmbH wird die Weisungen, die ihm der Auftraggeber erteilt, im Rahmen seiner gestalterischen Freiheit befolgen sowie Vorschläge, Produktionsmöglichkeiten und Geschäftsstrategien des Auftraggebers soweit möglich berücksichtigen.
1.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der cemico GmbH rechtzeitig die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der cemico GmbH übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die cemico GmbH im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
1.4. Wünscht der Auftraggeber Änderungen, die über die ursprüngliche Auftragserteilung hinausgehen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. 2. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Namensnennung 2.1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten durch die cemico GmbH an den Auftraggeber gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modelle unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.4. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modelle dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung der cemico GmbH weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
2.5. Bei schuldhaftem Verstoß gegen Punkt 2.4. hat der Auftraggeber der cemico GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
2.6. Die cemico GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den vertraglich festgelegten Verwendungszweckerforderlichen Nutzungsrechte. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Verwendungszweck nur der bei der Auftragserteilung erkennbare Zweck. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die cemico GmbH bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zuverwenden.
2.7. Über den Umfang der Nutzung steht der cemico GmbH ein Auskunftsanspruch zu.
2.8. Sollen die Entwürfe, Illustrationen, Reinzeichnungen und Modelle erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Einwilligung der cemico GmbH.
2.9. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der cemico GmbH und dem Auftraggeber.
2.10. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.11. Die cemico GmbH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken der Grafiken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden.
2.12. Bei Veröffentlichungen über das Produkt steht ihr das Recht zu, als Designer genannt zu werden. Die Urheberbezeichnung ist, wie von der cemico GmbH angegeben, auf den nach ihren Entwürfen hergestellten Produkten anzubringen, wenn dies technisch möglich ist.
2.13. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung schuldhaft, ist er verpflichtet, der cemico GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der cemico GmbH, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 3. Vergütung 3.1. Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
3.2. Notwendig werdende Änderungen von Entwürfen, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modellen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die die cemico GmbH zu vertreten hat, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Änderungen auf nachträglichen Wünschen des Auftraggebers beruhen, die über die ursprüngliche Auftragsbeschreibung hinausgehen. Weitere Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
3.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die cemico GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
3.4. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten und nach Rechnungsstellung fällig. Bei Ablieferung von Teilarbeiten ist die Vergütung jeweils bei Abnahme der Teilarbeiten und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Die Höhe der Teilvergütung richtet sich nach dem Wert der abgelieferten Teilarbeiten.
3.5. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen, kann die cemico GmbH eine dem erbrachten Arbeitsaufwand angemessene Abschlagszahlung verlangen.
3.6. Werden die Entwürfe, Illustrationen, Reinzeichnungen und Modelle erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
3.7. Die cemico GmbH hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren. Reisen und die Vergabe von Fremdleistungen sind mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen. Auslagen und Kosten sind mit entsprechender Rechnungsstellung fällig und können bereits vor Ablieferung des Werkes angefordert werden.
3.8. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und, wenn nicht gesondert abgemacht, ohne Abzug. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind darin nicht enthalten.
3.9. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der cemico GmbH in Verzug, soweit er nicht innerhalb von 14 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, das Werk ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
3.10. Im Verzugsfalle werden 8 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 4. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster der Grafiken 4.1. Der Auftraggeber legt der cemico GmbH vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
4.2. Soll die cemico GmbH die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber darüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung ab. Führt die cemico GmbH die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
4.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der cemico GmbH zehn einwandfreie Muster unentgeltlich. 5. Belegmuster der gestalteten Produkte 5.1. Die cemico GmbH hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Entwürfe hergestellt werden, sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars.
5.2. Die cemico GmbH hat Anspruch auf zehn unentgeltliche Exemplare der Werbemittel, die für von ihm gestaltete Produkte hergestellt werden. Die cemico GmbH ist berechtigt, diese Werbemittel oder Kopien davon für ihre Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten. 6. Fremdleistungen und Auslagen 6.1. Die cemico GmbH ist nach vorheriger Abstimmung berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der cemico GmbH hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. Bei der Auswahl der mit den Fremdleistungen zu beauftragenden Dritten ist die cemico GmbH frei.
6.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der cemico GmbH abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die cemico GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
6.3. Sämtliche Fremdleistungen, die im Namen und für Rechnung der cemico GmbH abgeschlossen werden, sind sofort bei Auftragserteilung oder bei Lieferung und ohne Abzug fällig.
6.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.5. Die cemico GmbH darf vom Auftraggeber für seine Auslagen sowie für die Kosten im Zusammenhang mit Verträgen über Fremdleistungen, die die cemico GmbH im eigenen Namen abschließt, angemessene Vorauszahlungen verlangen. 7. Eigentum, Rückgabepflicht 7.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modellen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der cemico GmbH spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.2. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 8. Herausgabe von Daten 8.1. Die cemico GmbH ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die cemico GmbH ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
8.2. Hat die cemico GmbH dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der cemico GmbH verändert werden.
8.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
8.4. Die cemico GmbH haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der cemico GmbH ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen. 9. Haftung und Rücktritt 9.1. Für Schäden, die die cemico GmbH, ihr Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen, haftet die cemico GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die cemico GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der cemico GmbH ist auch in Fällengrober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
9.2. Die Haftung für Schäden durch das Werk an Rechtsgütern des Auftraggebers, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
9.3. Die Regelungen der vorstehenden Punkte 9.1. und 9.2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Punkt 10.2., die Haftung für Unmöglichkeit nach Punkt 9.4..
9.4. Die cemico GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der cemico GmbH, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der cemico GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der cemico GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Vertragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit derLieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.5. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die cemico GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der cemico GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
9.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.7. Für die Neuartigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit eines hergestellten bzw. überarbeiteten Produkts sowie dafür, dass der Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritter entgegenstehen, haftet die cemico GmbH nicht.
9.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von der cemico GmbH geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu überprüfen. 9.9. Die cemico GmbH haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Die entsprechende Prüfung der Zulässigkeit und der Eintragungsfähigkeit ist vom Auftraggeber selbst durchzuführen.
9.10. Soweit die cemico GmbH Fremdleistung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Dritten. Diese sind keine Erfüllungsgehilfen der cemico GmbH.
9.11. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 10. Fristen und Verzug 10.1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse wie beispielsweise Streik, Aussperrung oder den Ausfall von Kommunikationsnetzen zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Entsprechendes gilt, wenn die Nichteinhaltung der Fristen auf Veränderung der Anforderung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
10.2. Die cemico GmbH haftet bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der cemico GmbH, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der cemico GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der cemico GmbH wegen Verzögerung der Lieferung für den Schadensersatz neben der Lieferung sowie für den Schadensersatz statt der Leistungauf jeweils 10 % des Vertragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer der cemico GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 11. Mängelansprüche und Abnahme 11.1. Rügen und Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Der Designer wird den Auftraggeber bei Lieferung des Werkes schriftlich auf seine Pflicht zur Prüfung des Werkes sowie die mit Ablauf der Rügepflicht verbundene Genehmigungsfiktion hinweisen. 11.2. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. 11.3. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche. 11.4. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Fall dem Designer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 11.5. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 12. Konkurrenzausschluss 12.1. Der Designer akzeptiert prinzipiell keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und ist ausdrücklich berechtigt, für gleiche und ähnliche Produkte und Hersteller tätig zu werden. 13. Schlussbestimmungen 13.1. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der cemico GmbH alleiniger Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichenRechts ist.
13.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Auslandverlegt, wird der Sitz der cemico GmbH als Gerichtsstand vereinbart.
13.3. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen und des Vertrages nicht. Stand: Januar 2009
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